Steuerfreiheit für Behindertenbegleithunde

Kommunalpolitische Musteranträge

Änderung der Taxitarifordnung
Servicehunde unterstützen Behinderte erheblich in Ihrer Mobilität.
Zum Nachteilsausgleich und zur Erweiterung der Mobilität behinderter
Menschen beschließt der Kreistag/Stadtrat eine Änderung der Taxitarifordnung
(siehe Muster-Taxitarifordnung, §2 Abs. 3b). Hierin sollen
Behindertenbegleithunde, wie Signalhunde und LPF-Hunde ebenso wie
Blindenführhunde kostenfrei transportiert werden.
Folgender Passus ist zu ergänzen: „Hunde die für Blinde, Taube, Schwerhörige
und andere Hilflose unentbehrlich sind, sind ohne Zuschlag zu befördern.“
Dies erfolgt analog der Steuerbefreiung von Behindertenbegleithunden in der
Muster Hundesteuersatzung des Freistaates Bayern.

Änderung der HundesteuersatzungZahlreiche Kommunen haben mittlerweile Servicehunde für Blinde, Taube und
andere Behinderte von der kommunalen Hundesteuer befreit. Der Kreis/Stadt/
Gemeinde XX ändert ihre Hundesteuersatzung gemäß Muster
Hundesteuersatzung des Freistaates Bayern, §2 Abs. 3, siehe https://
www.stmi.bayern.de/suk/kommunen/komfinanzen/satzungen/index.php